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Anschlussnetzbetreiber: Wie die nach MsbG entstehenden Kosten regulatorisch zu behandeln sind

Der Verteilnetzbetreiber (VNB) kann die anteiligen Messstellenbetriebs-Kosten für intelligente Messsysteme sogar ab dem 01.01.2024 als „dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten“ rückwirkend anerkannt bekommen.

Die Erlösobergrenze wurde angepasst. Zukünftig können auch Plankosten für den iMSys-Rollout bei der Erlösobergrenze berücksichtigt werden: Basierend auf dem Endbestand der iMSys-Zählpunkte von vor zwei Jahren und dem Dreifachen des Zuwachses im ersten Halbjahr des Vorjahres erfolgt die Berechnung.
Auch Anschlussnetzbetreiber können im vereinfachten Verfahren Plankosten geltend machen.

Natürlich kann es zu Abweichungen zwischen Planung und tatsächlichen Kosten kommen. Auch hier sorgt die Regelung, dass Abweichungen über das Regulierungskonto ausgeglichen werden für mehr Stabilität und Planungssicherheit.

In Abgrenzung dazu wurden die Zusatzleistungen nach § 34 MsbG und die damit zusätzlich anfallenden Kosten als beeinflussbare Kosten anerkannt. Dank dieser Planungssicherheit wird ein schneller Rollout belohnt.

Die offiziellen Links für Sie zum Festlegungsverfahren finden Sie hier
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK8-GZ/2023/2023_4-Steller/BK8-23-0007/BK8-23-0007-A_Festlegung.html?nn=659670